FAQs
Mit der Beantwortung dieser Fragen lassen sich unter anderem die Wertigkeit und Komplexität der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) als gesetzliche Mindestpreisverordnung am besten erklären. Soweit nicht anders vermerkt, beziehen sich die Antworten auf die zurzeit geltende Fassung der HOAI 2013.
Mehr zu den Grundlagen des Bauens finden Sie hier.
FAQs – häufig gestellte Fragen:
↓ Warum soll ich Architekt K.Kiener als Sachverständigen beauftragen?
„Seit 35 Jahren bin ich freischaffend und selbständig als Architekt tätig. Den Wissensschatz,
den ich mir als Büroinhaber mit zeitweise 60 Mitarbeitern bei Auftragsgesprächen, Vertragsverhandlungen und Honorargesprächen
erarbeitet habe, möchte ich weitergeben. Als HOAI-Sachverständiger für Architekten- und Ingenieurleistungen berate ich Sie zu
allen Themen, die im Zusammenhang mit der HOAI und deren Anwendung in der Praxis stehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es
um Fragen von Seiten öffentlicher Bauherren, Investoren in Industrie und Gewerbe, privater Bauherren oder von Planern geht.“
↓ Wobei hilft mir ein HOAI-Sachverständiger?
Ein HOAI-Sachverständiger kann Orientierung für alle am Bau Beteiligten sein.
Er gewährleistet eine objektive und faire Bauabwicklung und Honorierung, womit er die Abrechnungsproblematik
auf beiden Seiten – Auftraggeber / Bauherr und Auftragnehmer / Planer – minimieren kann. Im Idealfall wird
er bereits bei den Vertragsverhandlungen einbezogen. Er hilft bei der Erstellung einer DIN-gerechten Kostenberechnung
(Ermittlung der anrechenbaren Kosten) und bei der Erstellung von Abschlags- und Schlussrechnungen.
Oft können Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Seiten mit seiner Hilfe ausgeräumt werden,
bevor es zu einem kostspieligen Rechtsstreit kommt. Die Unterstützung in Schlichtungsgesprächen sowie
im Prozess zählt jedoch ebenfalls zum Aufgabengebiet der Honorarsachverständigen. Ihre Beratungsleistung
ist aber nur fachlicher Natur. Für alle rechtlichen Angelegenheiten sind die Rechtsanwälte die richtigen
Ansprechpartner.
↓ Was kostet ein HOAI-Sachverständiger?
HOAI-Sachverständige rechnen in der Regel nach Aufwand ab. In einigen
Fällen können auch Pauschalen vereinbart werden, vor allem bei objektbegleitenden Maßnahmen.
↓ Wann sollte ein HOAI-Sachverständiger verpflichtet werden?
Im Idealfall wird ein HOAI-Sachverständiger bereits zu Beginn eines Planungsauftrages
eingeschaltet. Denn nur das, was bei der Beauftragung von Planungsleistungen schriftlich vereinbart wird, hat
im Streitfall Bestand.
Zu diesem Zeitpunkt sind der Leistungsumfang, die Honorarzone, der Umbau- oder Modernisierungszuschlag,
die Nebenkosten und die mitzuverarbeitende Bausubstanz zu fixieren. Auch die Honorierung „besonderer Leistungen“
sollte bei Beauftragung festgelegt werden.
Erfolgt die schriftliche Fixierung der wesentlichen Parameter nicht bei Beauftragung, so gelten die Mindestsätze
der HOAI als vereinbart. Eine Nebenkostenpauschale wäre nicht wirksam, der Umbau- und Modernisierungszuschlag bei
20 % eingefroren, über die Höhe der mitzuverarbeitenden Bausubstanz müsste diskutiert (gestritten) werden.
Wird der HOAI Sachverständige erst eingeschaltet, wenn sich erste Probleme bei der Abrechnung der Planungsleistungen
zeigen, kann meist nur noch Schadensbegrenzung betrieben werden. In vielen Fällen lassen sich gerichtliche Auseinandersetzungen
nicht mehr abwenden. Aber auch in solchen Fällen ist die Einschaltung eines HOAI-Sachverständigen zur Unterstützung noch
sinnvoll und kostensparend. Allerdings ist seine Beratung rein sach- und fachbezogen. Für alle rechtlichen Angelegenheiten
sind die Rechtsanwälte die richtigen Ansprechpartner.
↓ Was ist die HOAI?
Die HOAI ist ein sehr komplexes Werk, das sich an der Praxis orientiert und vom Verordnungsgeber
(der Bundesregierung) u.a. zur Regulierung der Baukosten erlassen wurde. Als Mindestpreisverordnung ist sie das Regelwerk
für die komplette Honorierung der Planungs- und Überwachungsleistungen am Bau. Nur wenige Beratungsdisziplinen werden nicht
erfasst. Sie regelt die Vergütung der Grundleistungen von Architekten und Ingenieuren, d.h. der Leistungen, die der Planer
innerhalb der Leistungsphasen zu erbringen hat.
Je nach Vertragsabschluss ist die HOAI 2013 (ab 17.07.2013), HOAI 2009 oder die HOAI 1996/2002 für die Abrechnung anzuwenden.
↓ Wo ist die HOAI verpflichtend anzuwenden?
Gem. HOAI §1 Anwendungsbereich gilt: „Diese Verordnung gilt für Auftragnehmer oder
Auftragnehmerinnen mit Sitz im Inland, soweit die Leistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland
aus erbracht werden (Inländer-Verordnung).“
↓ Welche Begriffe kennt die HOAI?
Objekte
Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerke und Anlagen der technischen Ausrüstung
Neubauten und Neuanlagen
Neu errichtete und neu hergestellte Objekte
Wiederaufbauten
Zerstörte Teile werden auf noch vorhandenen Bau- und Anlageteilen wieder hergestellt. Bei erforderlicher Neuplanung gelten sie als Neubauten.
Erweiterungsbauten
sind Ergänzungen eines vorhandenen Objektes
Umbauten
Umgestaltung eines vorhandenen Objektes mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand (Bauen im Bestand)
Modernisierungen
Bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objektes (ausgenommen Erweiterungsbauten, Umbauten und Instandsetzungen)
Mitzuverarbeitende Bausubstanz
Dieser Teil des zu planenden Objektes ist durch Bauleistungen bereits hergestellt, wird aber innerhalb der Planung und Überwachung technisch und gestalterisch mitverarbeitet.
Instandsetzungen
Maßnahmen zur Wiederherstellung des bestimmungsgemäßen Soll-Zustandes eines Objektes (ausgenommen Wiederaufbauten)
Instandhaltungen
Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objektes
Kostenschätzung
Überschlägige Ermittlung der Kosten auf Grundlage der Vorplanung
Kostenberechnung
Ermittlung der Kosten auf Grundlage der Entwurfsplanung
Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerke und Anlagen der technischen Ausrüstung
Neubauten und Neuanlagen
Neu errichtete und neu hergestellte Objekte
Wiederaufbauten
Zerstörte Teile werden auf noch vorhandenen Bau- und Anlageteilen wieder hergestellt. Bei erforderlicher Neuplanung gelten sie als Neubauten.
Erweiterungsbauten
sind Ergänzungen eines vorhandenen Objektes
Umbauten
Umgestaltung eines vorhandenen Objektes mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand (Bauen im Bestand)
Modernisierungen
Bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objektes (ausgenommen Erweiterungsbauten, Umbauten und Instandsetzungen)
Mitzuverarbeitende Bausubstanz
Dieser Teil des zu planenden Objektes ist durch Bauleistungen bereits hergestellt, wird aber innerhalb der Planung und Überwachung technisch und gestalterisch mitverarbeitet.
Instandsetzungen
Maßnahmen zur Wiederherstellung des bestimmungsgemäßen Soll-Zustandes eines Objektes (ausgenommen Wiederaufbauten)
Instandhaltungen
Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objektes
Kostenschätzung
Überschlägige Ermittlung der Kosten auf Grundlage der Vorplanung
Kostenberechnung
Ermittlung der Kosten auf Grundlage der Entwurfsplanung
↓ Was versteht man unter Leistungen und Leistungsbildern?
Leistungen
Flächen-, Objekt- und Fachplanung
Leistungsbilder
sind den jeweiligen Objekten zugeordnet und in den Anlagen zu diesen in der HOAI dargestellt (z.B.: Flächenplanung – Bebauungsplan, Objektplanung – Gebäude und Innenräume, Fachplanung – technische Ausrüstung, etc.)
Leistungsphasen
Die Leistungsbilder sind in (in der Regel neun) Leistungsphasen (LPH) gegliedert. In den Leistungsphasen sind die sogenannten Grundleistungen definiert.
Grundleistungen
In neun Leistungsphasen unterteilte Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrages im Allgemeinen erforderlich sind
Besondere Leistungen
Zu ihnen zählen u.a. Brandschutz, SiGeKo-Leistungen und Leistungen zur Bestandsaufnahme. Sie stellen keine Grundleistungen dar, ihre Honorierung kann daher frei vereinbart werden. Z.B. Gebäude in LPH 2 / Vorplanung: Grundleistung: Erarbeiten der Vorplanung, Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Objekts Besondere Leistungen: Untersuchen alternativer Lösungsansätze nach verschiedenen Anforderungen einschließlich Kostenbewertung
Flächen-, Objekt- und Fachplanung
Leistungsbilder
sind den jeweiligen Objekten zugeordnet und in den Anlagen zu diesen in der HOAI dargestellt (z.B.: Flächenplanung – Bebauungsplan, Objektplanung – Gebäude und Innenräume, Fachplanung – technische Ausrüstung, etc.)
Leistungsphasen
Die Leistungsbilder sind in (in der Regel neun) Leistungsphasen (LPH) gegliedert. In den Leistungsphasen sind die sogenannten Grundleistungen definiert.
Grundleistungen
In neun Leistungsphasen unterteilte Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrages im Allgemeinen erforderlich sind
Besondere Leistungen
Zu ihnen zählen u.a. Brandschutz, SiGeKo-Leistungen und Leistungen zur Bestandsaufnahme. Sie stellen keine Grundleistungen dar, ihre Honorierung kann daher frei vereinbart werden. Z.B. Gebäude in LPH 2 / Vorplanung: Grundleistung: Erarbeiten der Vorplanung, Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Objekts Besondere Leistungen: Untersuchen alternativer Lösungsansätze nach verschiedenen Anforderungen einschließlich Kostenbewertung
↓ Was sind projektbezogene Kosten?
Projektbezogene Kosten schließen alle bei der Herstellung des Objektes anfallende Kosten ein.
↓ Was sind anrechenbare Kosten?
Anrechenbare Kosten sind Teile der Kosten für Herstellung, Umbau, Modernisierung, Instandhaltung
oder Instandsetzung von Objekten, die zur Ermittlung der Honorare auf der Grundlage ortsüblicher Preise ermittelt werden
(ohne Umsatzsteuer). Basis ist die Kostenberechnung nach DIN 276-1 Stand 12/2008. Die mitzuverarbeitende Bausubstanz ist
angemessen zu berücksichtigen.
↓ Was sind Honorarzonen, und wie werden diese festgelegt?
Honorarzonen legen den Schwierigkeitsgrad des Objektes fest. Sie sind je nach Leistungsbild
(Objekt- und Tragwerksplanung Honorarzone I bis V); Flächenplanung und Technische Ausrüstung (Honorarzone I bis III)
anhand der Bewertungsmerkmale (siehe Bewertungstabelle) zu ermitteln.
↓ Was sind Honorartafeln und Tafelwerte?
In den Honorartafeln ist das Grundhonorar fixiert, sie werden von der Bundesregierung
verordnet und sind damit verbindlich (Tafelwerte). Die Honorierung der Grundleistungen wird anhand der anrechenbaren
Kosten und der Honorarzonen, unter Einbeziehung der Interpolation (Ermittlung der Zwischenstufen) exakt festgelegt.
↓ Wer ist an die HOAI gebunden?
Laut Rechtsprechung des BGH ist die Anwendung der HOAI nicht auf Architekten und
Ingenieure beschränkt. Berufsfremde, die Leistungen nach HOAI anbieten, sind ebenfalls zwingend an die Regeln
und die Einhaltung der HOAI gebunden.
Das bedeutet konkret, dass für alle Grundleistungen in der HOAI, die innerhalb Deutschlands erbracht werden,
die HOAI Gültigkeit hat, selbst wenn sie nicht explizit zur Vertragsgrundlage gemacht wurde.
↓ Ist die HOAI bindend oder kann verhandelt werden?
Die HOAI legt Mindest- und Höchstsätze fest. Zwischen dem Mindest- und dem Höchstsatz
kann das Honorar frei vereinbart werden. Wesentlich hierbei ist die Bewertung der jeweiligen Parameter, zu denen
Honorarzone, Umbau- oder Modernisierungszuschlag, evtl. auch die mitzuverarbeitende Bausubstanz zählen.
Sofern bei Auftragserteilung kein Honorar schriftlich fixiert wurde, gelten die Mindestsätze der Honorartafeln
der HOAI als vereinbart. Die Überschreitung der Höchst- und die Unterschreitung der Mindestsätze sind unzulässig.
Für Leistungen, die in der HOAI nicht als Grundleistungen definiert sind, kann die Honorierung frei verhandelt
werden – selbst wenn die anrechenbaren Kosten über oder auch unter den Tafelwerten der HOAI liegen.
↓ Wofür ist der Umbauzuschlag, und wie hoch wird dieser bemessen?
Bei Umbauten und Modernisierungen stehen den Planern für ihren Mehraufwand prozentuale Zuschläge zu.
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, wird für Leistungen mittlerer Schwierigkeit ein Zuschlag von 20% zugrunde gelegt.
↓ Was ist die „mitzuverarbeitende Bausubstanz“?
Dieser Teil des zu planenden Objektes ist durch Bauleistungen bereits durch (frühere)
Bauleistungen hergestellt, wird aber innerhalb der Planung und Überwachung technisch und gestalterisch mitverarbeitet.
Bei Umbauten oder Modernisierungen (Bauen im Bestand) wird die mitzuverarbeitende Bausubstanz als Teil der anrechenbaren
Kosten berücksichtigt. Die Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind entsprechend den Kostengruppen der DIN 276
zu ermitteln und dort den jeweiligen anrechenbaren Kosten hinzuzurechnen. Sie muss schriftlich vereinbart werden.
↓ Was sind „besondere Leistungen“?
Zu ihnen zählen u.a. Brandschutz, SiGeKo-Leistungen und Leistungen zur Bestandsaufnahme.
Sie stellen keine Grundleistungen dar, ihre Honorierung kann daher frei vereinbart werden.
Z.B. Gebäude in LPH 2 / Vorplanung: Grundleistung: Erarbeiten der Vorplanung, Untersuchen, Darstellen und Bewerten
von Varianten nach gleichen Anforderungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Objekts
Besondere Leistungen: Untersuchen alternativer Lösungsansätze nach verschiedenen Anforderungen einschließlich Kostenbewertung
↓ Welcher Leistungsumfang kann beauftragt werden?
Der Leistungsumfang ist abhängig von der Baumaßnahme. Die HOAI schreibt keine Vergabeform
und keinen Vergabeumfang vor, dies liegt ausschließlich in der Verantwortung des Auftraggebers (Bauherren). Es ist
grundsätzlich möglich, nur Teilleistungen oder einzelne Leistungsphasen unterschiedlicher Leistungsbilder zu beauftragen.
In diesen Fällen wird häufig die „stufenweise Beauftragung“ gewählt, die lediglich einen Teil der Leistungsphasen umfasst:
In der Regel wird in LPH 1 – 4, LPH 5 – 7 und LPH 8 – 9 unterteilt, wobei LPH 9 auch oft ausgespart wird. Weil
die Beauftragung von Architekten- und Ingenieurleistungen sehr sorgfältig vorbereitet werden sollte, kann hier
bereits ein HOAI-Sachverständiger hilfreich sein.
↓ Wann ist eine Schlussrechnung prüffähig?
Die Voraussetzungen für eine prüffähige Honorarschlussrechnung sind vielfältig.
Zwingend ist das Vorhandensein einer Kostenberechnung gemäß DIN 276, ersatzweise eine Kostenschätzung. Daraus
leiten sich die anrechenbaren Kosten ab. Weitere Voraussetzungen sind die Honorarzone, vereinbarte Zuschläge,
die evtl. mitzuverarbeitende Bausubstanz, die Nebenkosten und die gesonderte Berechnung der besonderen Leistungen.
Grundsätzlich gilt: Je sorgfältiger der Vertrag vorbereitet wurde und die vorgenannten Parameter in diesem fixiert
sind, desto schneller kommt eine prüffähige Schlussrechnung zustande.
↓ Noch weitere Fragen?
Dann rufen Sie mich einfach an, oder senden Sie mir eine E-Mail. Ich beantworte Ihnen
gerne weitere Fragen oder wir vereinbaren einen Besprechungstermin.